Das Reinheitsgebot

 

Um zu verhindern, dass dem Bier unreine und minderwertige Substanzen beigemischt werden, erließ Herzog Wilhelm IV. von Bayern im Jahre 1516 das sogenannte Reinheitsgebot.
Das Reinheitsgebot legt fest, dass in Deutschland für die Herstellung von Bier nur Wasser, Malz, Hopfen und Hefe verwendet werden dürfen. Das Gebot wurde am 23. April 1516 von Wilhelm IV. vor dem Landständetag zu Ingolstadt verkündet - und ist damit die älteste nahezu unverändert gültige lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt. Unter sorgfältigen hygienischen Bedingungen lassen sich alleine mit diesen drei Rohstoffen und der Hefe, die seit jeher beim Brauprozess beteiligt war, aber erst im 19. Jahrhundert entdeckt und im Lebensmittelrecht verankert wurde, erstklassige Biere herstellen. Sie gilt noch heute im Vorläufigen Biergesetz fort und sichert die hohe Qualität des deutschen Bieres. Den Geburtstag des Reinheitsgebotes feiert die deutsche Brauwirtschaft mit dem "Tag des Deutschen Bieres", der jedes Jahr am 23. April mit unzähligen Events, Veranstaltungen und Aktionen rund um das fröhliche Thema Bier begangen wird.

Der Wortlaut des Reinheitsgebotes

 

Der geschichtliche Hintergrund


Reinheitsgebot - Höhepunkt einer langen Rechtsentwicklung
Das Reinheitsgebot ist die älteste heute noch gültige lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt. Zugleich ist es der Höhepunkt einer sich über mehrere Jahrhunderte hinweg erstreckenden rechtlichen Entwicklung in Deutschland, bei der es den jeweiligen Obrigkeiten und Instanzen darum ging, durch entsprechende Verordnungen die Qualität des Bieres, ein Hauptnahrungsmittel der Bevölkerung, zu verbessern. Solche Vorschriften lassen sich übrigens außerhalb Deutschlands bis weit in das vorchristliche Altertum zurückverfolgen.

Erste urkundlich nachweisbare Ansätze in Deutschland:
Augsburg 1156
Auf deutschem Boden gibt es den ersten urkundlich belegten Hinweis aus der Zeit des Kaisers Barbarossa. Dieser gab im Jahr 1156 der Stadt Augsburg eine neue Rechtsverordnung, die berühmte "Justitia Civitatis Augustensis", die das älteste deutsche Stadtrecht ist. Und schon darin ist vom Bier die Rede:
"Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden..." Die Strafe war übrigens schwer und betrug 5 Gulden, beim dritten Verstoß wurde dem brauenden Wirt die Lizenz entzogen.

München 1363
Um die Qualität des Bieres kümmerten sich schon 1363 auch die Münchener. Sie übertrugen 12 Mitgliedern des Stadtrates die Bieraufsicht. Und 1447 verlangten sie ausdrücklich von den Brauern, daß sie zum Bierbrauen nur Gersten, Hopfen und Wasser verwenden dürfen "...und sonst nichts darein oder darunter tun oder man straffe es fuer valsch".

Nürnberg 1393
Eine weitere Vorschrift ist aus der Stadt Nürnberg bekannt. Dort durfte auf Beschluß des Stadtrates ab 1393 nur noch Gerste zum Brauen verwendet werden. Die Münchener Stadtverwaltung befahl rund 30 Jahre später, 1420, das Bier nach dem Brauen eine Zeitlang zu lagern.

Regensburg 1447
Die Regensburger beauftragten 1447 ihren Stadtarzt, das in der Stadt gebraute Bier regelmäßig zu kontrollieren und ein besonderes Augenmerk darauf zu haben, was an Zutaten in das Bier gegeben wurde. Nach den schlechten Erfahrungen des Stadtarztes brachten sie 1453 eine Brauordnung heraus.

Herzog Albrecht IV. bestätigte 1487 die Forderung des Münchener Stadtrates, denn er hatte erfahren, daß im Norden Deutschlands das Biergeschäft vor allem deshalb blühte, weil die dortigen Zünfte dafür sorgten, daß gutes Bier gebraut wurde.
Zudem erließ er eine Verordnung, die zunächst nur für den Raum München galt und die den Bierpreis einheitlich regelte. Sie besagte, daß "die Maß Winterbier solle ein Pfennig, die Maß Sommerbier zwei Pfennige kosten". Weiterhin hatte jeder Brauer einen sogenannten Brau-Eid zu leisten, wonach er zum Brauen von Bier nur Gerste, Hopfen und Wasser und keinerlei andere Zutaten verwenden durfte.

Herzogtum Bayern-Landshut 1493
Wenig später, im Jahr 1493, folgte Herzog Georg der Reiche nach und erließ für sein gesamtes Herzogtum Bayern - Landshut, das altbayerische Kerngebiet, diese Vorschrift: "Die Bierbrauer und andere sollten nichts zum Bier gebrauchen denn allein Malz, Hopfen und Wasser, noch dieselben Brauer, auch die Bierschenken und andere nichts anderes in das Bier tun - bei Vermeidung von Strafe an Leib und Gut."
Alle diese Verordnungen wurden kontrolliert: Bierbeschauer besuchten regelmäßig die Brauer, prüften und versuchten das Bier. Auch sie selbst waren strengen Bestimmungen unterworfen und durften höchstens sechs Prüfungen am Tag vornehmen. Außerdem durften sie an Prüfungstagen weder Speisen zu sich nehmen, die die Geschmacksnerven hätten beeinträchtigen können, noch durften sie Wein trinken oder gar rauchen.

Tag des Reinheitsgebots: 23. April 1516
Verordnungen und Kontrollen trugen nachweislich zur stetigen Qualitätsverbesserung des Bieres bei. Auf diese erfolgreiche Entwicklung ist es auch zurückzuführen, daß am 23. April 1516 beim bayerischen Landständetag - eine Zusammenkunft von Landadel und Ritterschaft - in Ingolstadt durch Herzog Wilhelm IV. das Reinheitsgebot für alle bayerischen Brauer erlassen wurde.
Bis heute halten sich alle deutschen Brauer freiwillig an dieses Gesetz.
Waren bis dahin die norddeutschen Brauer aufgrund ihrer strengen Zunftordnung mit ihren Bierqualitäten unerreicht, so änderte sich das. Bayern holte schnell auf, ein Vorteil des süddeutschen Bier - und Braurechts. Hierzu muß man wissen, daß es in Deutschland hinsichtlich des Bieres zwei unterschiedliche Rechtssysteme gab:

Städte - und Zunftrecht im Norden
Im Norden galt Bier während des Mittelalters als "bürgerliche Nahrung" und unterstand bürgerlichem Recht - das sich in den Städten entwickelt hat, und das ihre Bürger erfolgreich gegen Adel und Geistlichkeit vertraten. Deshalb waren hier das Bier betreffend Verordnungen in erster Linie Sache der Stadtverwaltungen und der Zünfte.

Landesrecht im Süden
Im Süden hingegen nahmen die Landesherren direkten Einfluß auf alle Verordnungen, die das Bier betrafen. Das wirkte sich beim Reinheitsgebot besonders positiv aus, denn es galt sofort und flächendeckend in ganz Bayern. Steuerliche Gesichtspunkte standen bei diesem Erlaß nicht zur Diskussion. Eine Steuer für einheimisches Bier wird in Bayern auch erst wesentlich später, nämlich 1572, eingeführt. Das strenge Gesetz setzte hingegen einen verbindlichen Qualitätsstandard für ganz Bayern und schob fortan allen Verfälschungen und Panschereien einen Riegel vor.
Das bayerische Reinheitsgebot fand nach und nach überall in Deutschland Freunde und Anwendung, auch wenn man die bayerische Vorschrift nicht einfach übernommen hat. Man meinte das gleiche wie in Bayern, aber man sagte es aus unterschiedlichsten Gründen nicht so präzise.

Hamburger Brauordnung von 1695
So etwa in der er neuen Hamburger Brauordnung von 1695, in der die Brauer am süddeutschen Beispiel ermahnt werden, "...daß sie gutes, taugliches Bier brauen, äußersten Fleiß sich angelegen sein lassen, mit untadeligem Korne sich versehen, zu jedem Brau dessen willige Maße tun...".

Das deutsche Brauhandwerk: Hohe Anforderungen und ausgeprägtes Selbstbewußtsein
Es verdient in diesem Zusammenhang auch festgehalten zu werden, daß die Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in das Brauhandwerk im 15. und 16. Jahrhundert außergewöhnlich hoch gesteckt waren: Hierzu gehörte nämlich nicht allein wie in den anderen Handwerken der Nachweis der ehelichen Geburt und der Besitz des Bürgerrechts. Aufgrund des kapitalintensiven Charakters des Brauhandwerkes verliehen z.B. die bayerischen Herzöge, die auch über den Braubann verfügten, das Recht, ein Brauhaus zu errichten und zu führen, nur an einflußreiche und wohlhabende Bürger, die Grundstücksbesitzer waren.
Diese herrschaftlich privilegierte Gruppe von Brauherren, die die Brauanlagen im Erbgange besaß, betrieb das Brauen in der Regel nicht selbst, sondern bekleidete Ämter in der Stadt. Die Brauherren beschäftigen in ihren Braustätten zumeist Lohnknechte, Gesellen und Braumeister, von denen viele das subjektive Braurecht besaßen.
Aber auch innerhalb dieser nur handwerklich tätigen Mitglieder des Gewerbes vollzog sich in der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts die Herausbildung eines privilegierten Personenkreises, desjenigen der Braumeister. Diese schirmten ihren Stand streng ab und setzten erschwerte Eintrittsbedingungen durch.
Die strikte Befolgung der Bestimmungen des Reinheitsgebotes ist wohl nicht zuletzt auf das ausgeprägte Standes- und Selbstbewußtsein dieses handwerklichen Zweiges zurückzuführen. Wo es nicht - wie in Bayern - durch die Landesherren verliehene Privilegien gab, haben die strengen Bestimmungen der Zunft und das Selbstverständnis ihrer Mitglieder dazu beigetragen, daß die jeweiligen Brauverordnungen strikt befolgt worden sind.

Das Reinheitsgebot blieb auch durch die Jahrhunderte hindurch lebendig...
Wenn man die rechtliche Entstehungsgeschichte des Reinheitsgebotes und die grundlegenden Bedingungen für die Heraufkunft und Entwicklung des deutschen Brauhandwerks kennt, kann man sich nicht darüber wundern, daß das Reinheitsgebot auch in das verfassungsmäßige deutsche Recht übergegangen und von den deutschen Brauern bis heute konsequent eingehalten worden ist. Die Qualität des nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bieres war derart überzeugend und der Stolz auf die vollendete Beherrschung der Braukunst mit nur vier Rohstoffen zu sehr ausgeprägt, als daß dieses Gesetz hätte ein Opfer der Geschichte werden können.

...fand Eingang in das Recht der Kaiserzeit
Mit der Vereinheitlichung des Rechtes haben nach der Reichsgründung 1871 denn auch andere Staaten das Reinheitsgebot übernommen. Baden übernahm das Reinheitsgebot 1896, Württemberg im Jahr 1900, wenngleich man auch dort schon im 18. Jahrhundert entsprechende Vorschriften erlassen hatte. Ab 1906 galt es im gesamten Reichsgebiet. Es wurde im Biersteuergesetz verankert, in dem es heißt, daß Bier nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden darf.

der Weimarer Republik...
Auch die Weimarer Republik übernahm das Reinheitsgebot. Bayern machte 1918 seine Zugehörigkeit zur Republik u.a. davon abhängig, daß das Reinheitsgebot weiter im gesamten Reichsgebiet gelte.

...und der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland findet das Reinheitsgebot seine rechtliche Begründung im Biersteuergesetz. Hierin ist festgelegt, daß zur Bereitung von Bier nur Hopfen, Malz, Wasser und Hefe verwendet werden dürfen (=absolutes Reinheitsgebot). Darüber hinaus ist im Biersteuergesetz aber auch der Verkehr mit Bier geregelt (§ 10). Danach dürfen unter der Bezeichnung Bier nur solche Getränke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Bestimmungen des § 9 Biersteuergesetz entsprechen.
Bis heute sind die Vorschriften des Reinheitsgebotes mit geringfügigen Änderungen im Deutschen Biersteuergesetz enthalten. So finden sich hier neben verschiedenen steuerrechtlichen Verpflichtungen auch Vorgaben, die das Brauen selbst betreffen. So darf z.B. für untergäriges Bier nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Diese Verordnung beinhaltet unter anderem Regelungen für obergärige Biere, wie z.B. Weißbier. So sind für obergärige Biere auch die Verwendung von anderen Getreidemalzen, wie eben Weizenmalzen, erlaubt.
Auch weiterhin können sich Freunde deutscher Biere auf die reinen Zutaten verlassen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1987 dürfen zwar aufgrund der Regelungen des freien Warenverkehrs innerhalb Europas, auch in Deutschland solche Biere verkauft werden, die nicht nach dem Reinheitsgebot hergestellt sind und andere Rohstoffe - wie etwa Mais, Reis oder Hirse enthalten. Diese müssen jedoch eindeutig gekennzeichnet werden. Wenn Sie aber beim Kauf von Bier einfach auf das Gütesiegel "gebraut nach dem Reinheitsgebot" achten, ist Ihnen reiner Biergenuß garantiert!
Das Reinheitsgebot ist längst zu einem weltweiten Gütesiegel für die Qualität deutscher Biere geworden.

Quelle (unter anderem):
Deutscher Brauer-Bund e.V.
 

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